Heinrich Tessenow-Institut
des Deutschen Werkbundes und der
Heinrich Tessenow-Gesellshaft e.V

Satzung

Präambel
Unsere Landschaften, Siedlungsräume mit Dörfern, Städten, Industrieregionen und Großstädten sind wie zu Beginn unseres
Jahrhunderts gravierenden Veränderungen ausgesetzt. Der sich gegenwärtig vollziehende industrielle Wandlungsprozess ist
gekennzeichnet von rapide gesteigerter Produktivität bei weitgehender Automatisierung und einem schwindenden Bedarf an menschlicher
Arbeitskraft. Wachsende Flexibilisierung bei weltweit fortschreitender informations- technischer und verkehrstechnischer Vernetzung stellt
Sinn und Bedeutung bestehender Strukturen vielfach zur Disposition. Die Kultur des Industriezeitalters erfährt am Übergang zum 21.Jhd.
eine Transmission in grundlegend neue Dimensionen einer beginnenden nachindustriellen Epoche. Damit entstehen aktuell und langfristig
Herausforderungen an Städtebau, Architektur und Landschaftsgestaltung, die durch innovative Gestaltungskonzepte und praxisorientierte
Lösungsvorschläge bewältigt werden müssen. Der Deutsche Werkbund und die Heinrich Tessenow-Gesellschaft
stellen sich diesen Herausforderungen unserer Zeit im Bewußtsein der verpflichtenden Tradition der Werkbundgründer und Heinrich
Tessenows mit der Initiative zur Gründung eines „Heinrich Tessenow-Instituts“ auf dem Gelände des von Heinrich Tessenow entworfenen
Festspielhauses in Dresden-Hellerau. Konzipiert als interdisziplinäre Denkwerkstatt sieht sich das Heinrich
Tessenow-Institut den zukunftsorientierten sozialen Intentionen der Gründer der Gartenstadt, den Wurzeln des Deutschen Werkbundes
und dem Wirken Heinrich Tessenows am Beginn des 20.Jahrhunderts in besonderer Weise verpflichtet. In regionaler Bindung durch Kooperation
mit Partnern vor Ort (Deutsche Werkstätten, TU Dresden etc.) und überregionaler Verknüpfung durch Kooperation mit geeigneten Partnern
im In- und Ausland sollen die anstehenden Probleme im Hinblick auf nachhaltige Lösungen praxisnah bearbeitet werden.

§ 1
Name, Sitz, Eintragungsbegehren
(1) Der Verein führt den Namen „Heinrich Tessenow-Institut Hellerau“, hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach der Eintragung lautet der Name „Heinrich Tessenow-Institut Hellerau e.V.“

§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Das Heinrich Tessenow-Institut soll als Stätte der Weiterbildung im Sinne der Präambel allen dienen, die sich mit den dringenden
Fragen des Gestaltens und Bauens im weitesten Sinne vom Gegenstand bis zur Landschaft beschäftigen. Schwerpunkt der
Tätigkeit des Instituts soll die Förderung von innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten des Wohnens und
Arbeitens, der gegenständlichen Kultur sein.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Diskussionen und Symposien, Workshops, Seminaren und Exkursionen sowie
deren Dokumentation und öffentliche Verbreitung durch Ausstellungen, Printmedien und elektronische Medien. Auf diese Weise sollen Probleme
bearbeitet und Lösungsvorschläge der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.Verstanden als interdisziplinäre Förderung junger, begabter
Absolventen und orientiert an Beispie- len aus der Praxis sollen in Arbeitsgruppen Denkmodelle entwickelt und Lösungsvorschläge
erarbeitet werden, um eine nachhaltige Entwicklung von Landschafts-, Stadt- und Siedlungsräumen zu fördern. Neben den Fragen des
humanen Wohnungsbaus sind als besondere Schwerpunkte der Landschafts- und Denkmalschutz und im Sinne der Tradition von
Hellerau die weitere Erforschung der Gartenstadtbewegung sowie deren Bedeutung für die Zukunft des Wohnens zu behandeln.
Dafür sollen Arbeits- und Unterkunftsräume für die Seminarteilnehmer und Stipendiaten bereitgestellt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des
Vereins.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer Elltern
bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigte Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller
hiergegen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
5) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch
Ausschluß aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§5
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Verein nimmt Spenden entgegen. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Über Herabsetzung des Mindestbeitrags beschließt der Vorstand.

§ 6
Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister und
– mindestens 3 Beisitzern.
(2) Der Vorstand gemäß § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Je zwei vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder
anwesend sind.
(4) Der Vorstand legt über jedes Geschäftsjahr Rechnung (Kassenbericht) ab. Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister erstellt und nach Billigung
durch den Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorgelegt. Der Vorstand
unterbreitet den Kassenbericht mit dem schriftlichen Bericht der Rechnungsprüfer sowie den Jahresbericht, der auch die künftigen
Vorhaben erfassen soll, der Mitgliederversammlung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der
Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im
zweiten Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einer bestimmten Person des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versamm-
lungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und erforderlichenfalls die Nachwahl einzelner seiner Mitglieder.
b) Die Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Vertreter, die alle nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
des Vorstandes.
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
Anträge.
e) Beschlußfassung über die Festsetzung von Beiträgen.
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§9
Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 10
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins an die Festspielhaus Hellerau GmbH
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

Dresden, 15. Oktober 1999