Satzung

Präambel
Die Heinrich Tessenow – Gesellschaft e.V. errichtet hiermit eine rechtsfähige Stiftung und gibt ihr nachstehende Satzung:

§ 1
Name Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen: „ Heinrich – Tessenow – Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Förderung von Studenten oder Praktikanten des Bauwesens zur Vertiefung ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Sanierung erhaltungswürdiger Bausubstanzen und der Denkmalpflege.
(2) Die Förderung der Denkmalpflege durch ideelle und materielle Unterstützung beim Aufbau und der Revitalisierung denkmalgeschützter Bauwerke, die Professor Heinrich Tessenow geplant und gebaut hat.
(3) Die Förderung wissenschaftlicher Erforschung des Werkes Tessenows und seiner Epoche.
(4) Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des Wohnungs- und Städtebaus, in denen die Probleme des menschlichen Arbeitens und Wohnens im Sinne der Gedanken Tessenows behandelt werden.

§3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen ausgestattet, das im Stiftungsgeschäft im einzelnen aufgeführt ist. Von diesem Vermögen gilt der Betrag von DM 10.000,– als Kapitalgrundstock, der in seinem Bestand nicht angegriffen werden darf.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit dem ausdrücklichen
Wunsch zugewendet werden, daß sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken zu dienen haben.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Vermögen zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Verkaufserlös gleichwertiges Vermögen erworben werden kann. Grundsätzlich haben zur Erreichung des Stiftungszweckses nur die Zinsen und Erträge des Vermögens zu dienen.
(4) Alle Erträgnisse des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen und sonstigen Einnahmen der Stiftung sind für ihre gemeinnützigen Zwecke gebunden.
(9) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen.

§ 4
Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes als sicher gelten.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muß ordentliches Mitglied der Heinrich Tessenow-Gesellschaft e.V. sein, solange diese existiert.
(2) Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich einen Nachfolger.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf die Erstattung ihrer baren Auslagen.
(5) Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf abgehalten. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu ein und führt den Vorsitz. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Vorstandssitzung stattzufinden, in der über die Jahresrechnung zu beschließen ist. Der Stiftungsvorstand muß vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden.
(6) Zwischen der Einberufung und der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, wenn nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist bedingen. Die Einberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich mit Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände.
(7) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist. Die abwesenden Vorstandsmitglieder sind von den Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. Ein nachträgliches Einspruchsrecht
steht ihnen nicht zu.
(8) Veränderungen innerhalb des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Wahlniederschriften und die Annahmeerklärungen beizufügen.

§ 6
Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter. Vorstandsbeschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geignete Person mit der Geschäftsführung der Stiftung betrauen und für diese Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gewähren. Der Vorstand kann Hilfskräfte anstellen.
(5) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 8
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung muß ihre Mittel sparsam und wirtschaftlich verwalten.

§ 9
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.

§ 10
Unterstützungen
(1) Gesuche um Stipendien sind an den Vorstand zu richten. Er bestimmt die Höhe der Leistungen nach Prüfung des Gesuches unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen.
(2) Die Empfänger der Stipendien brauchen weder einmalige noch laufende Beträge zu leisten. Ihnen steht kein rechtlicher Anspruch auf Leistungen zu. Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
(3) Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs.

§ 11
Satzungsänderungen
(1) Über Änderungen der Satzung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Aufhebung ihrer bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12
Aufhebung oder Auflösung
(1) Über die Aufhebung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das restliche Vermögen nach Abzug
aller Verbindlichkeiten an eine andere rechtsfähige Stiftung, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 13
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Senatskanzlei.

§ 14
Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.