Satzung der Heinrich Tessenow-Medaille in Bronze
(1) Die Heinrich Tessenow-Medaille in Gold der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. wurde von 1963 bis 2006 von der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. gestiftet und auf Vorschlag der Heinrich Tessenow-Gesellschaft verliehen. Die Verleihung fand von 1963 bis 1994 an der Universität Hannover und 1996 bis 2006 in der Regel in Hellerau bei Dresden statt. Der Heinrich Tessenow-Medaille in Gold folgt nach die Heinrich Tessenow-Medaille in Bronze der Heinrich Tessenow-Stiftung. Die Verleihung soll weiterhin in der Regel in Hellerau bei Dresden erfolgen, andere Orte, vor allem Orte die mit dem Schaffen und Wirken Heinrich Tessenows in Verbindung stehen, sind in begründeten Fällen denkbar.
(2) Die Medaille soll im Gedenken an den großen Architekten nach Bedarf, aber höchstens einmal jährlich, einer europäischen Persönlichkeit zuerkannt werden, die Hervorragendes in der architektonischen, handwerklichen und industriellen Formgebung und/oder in der Erziehung zu Wohn- und Baukultur geleistet hat, bzw. deren Wirken dem Lebenswerk dieses vielseitigen Architekten entspricht.
(3) In einer Urkunde werden die besonderen Verdienste des Preisträgers gewürdigt. Die Medaille ist nicht mit einem Geldpreis verbunden.
(4) Die Mitglieder Heinrich Tessenow-Gesellschaft sammeln Anregungen und übermitteln der Heinrich Tessenow-Stiftung einen Vorschlag, der Vorstand der Heinrich Tessenow-Stiftung entscheidet über den Vorschlag.
(6) Der Vorstand unterrichtet die Heinrich Tessenow-Gesellschaft über die
Entscheidung des Vorstandes. Diese holt die Zustimmung des Medaillenempfängers ein. Danach unterrichtet die Stiftung den Medaillenempfänger.
(7) Heinrich Tessenow-Gesellschaft und -Stiftung unterrichten die Öffentlichkeit in gegenseitiger Abstimmung.
(8) Die Medaille wird in einem Festakt überreicht. Zeitpunkt und Rahmen des
Festaktes legt die Heinrich Tessenow-Gesellschaft in Abstimmung mit der
Heinrich Tessenow-Stiftung fest. Die Einladung zur Feier erfolgt durch die
Heinrich Tessenow-Gesellschaft, diese leitet auch den Festakt.
(9) Die Stiftung stellt die für die feierliche Medaillenverleihung erforderlichen
Mittel nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.
(10) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Satzung sollen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Hamburg entschieden werden. Zu einem solchen Schiedsgericht ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Den Obmann bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts, falls die Schiedsrichter sich nicht hierüber einigen. Das Schiedsgericht entscheidet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(11) Diese Satzung tritt am 18.06.2007 in Kraft. Die Heinrich Tessenow-Stiftung kann diese Satzung nach Bedarf ändern und die Auszeichnung jederzeit aufheben.
Hamburg, den 18.06.2007
Heinrich Tessenow-Stiftung